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Nachträgliche Änderung von Steuerbescheiden, die nach Betriebsprüfung schon geändert worden waren
Eine Änderung von Steuerbescheiden nach § 174 AO kommt nicht in Betracht, wenn ein Geschäftsvorfall zum Jahresende weder im Jahr seines Geschehens noch im Folgejahr überhaupt berücksichtigt worden ist. Möglich ist jedoch dann eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen nachträglich bekannt gewordener neuer Tatsachen, wenn die Nichtberücksichtigung eines Geschäftsvorfalls im Jahresabschluss des dazugehörigen Veranlagungszeitraums der Finanzbehörde nicht bekannt war. Der erhöhte Änderungsschutz bei Steuerbescheiden aufgrund einer Außenprüfung nach § 173 Abs. 2 AO entfällt, wenn ein Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung anzunehmen ist.