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Wirtschaftsstrafrecht | Geldwäsche durch sog. Finanzagenten beim Pishing-Betrug
Der Straftatbestand der (leichtfertigen) Geldwäsche (§ 261 Abs. 1, 5 StGB) kann dadurch erfüllt werden, dass der Täter durch Weitergabe seiner Kontodaten mit dem Versprechen, dort eingehende Gelder weisungsgemäß weiterzutransferieren, die Sicherstellung des eingehenden und aus einer Straftat (hier: Computerbetrug mittels sog. Pishing) stammenden Gelds gefährdet. Bereits mit dem Transfer des Gelds auf das Konto eines „Finanzagenten” ist der Straftatbestand erfüllt; nicht entscheidend ist, ob der Geldtransfer tatsächlich durchgeführt wird (LG Darmstadt, Urteil v. - 360 Js 33848/05). Im Übrigen besteht gegen Geldkuriere in Pishing-Fällen ein Rückzahlungsanspruch der Bank. Denn die Überweisungen, die mit den erbeuteten Transaktionsdaten ausgeführt werden, waren fehlerhaft, so dass der Bank ein Rückbuchungsanspru...