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Abgabenordnung | Gestaltungsmissbrauch bei unmittelbarem Rückkauf der vorher verkauften Aktien
Mit Urteil v. - 5 K 286/03 NWB AAAAC-18071 hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass keine echte Verlustrealisation vorliegt, wenn die gleiche Anzahl von Aktien in engem zeitlichem Zusammenhang zur Veräußerung wieder zurück erworben wird. Ein (echter) Spekulationsverlust, der steuerlich zu berücksichtigen wäre, liegt dann nicht vor. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn ein Gesamtplan zugrunde liegt, wovon auszugehen ist, wenn die veräußerten Aktien bereits am Folgetag wieder zurückgekauft werden. In diesem Fall liegt nach der Entscheidung des Finanzgerichts auch ein Missbrauch von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten vor.