BGH Beschluss v. - IX ZR 55/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GmbHG § 32a; HGB § 172a; InsO § 17; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2

Instanzenzug: LG Paderborn 4 O 574/03 vom OLG Hamm 27 U 206/04 vom

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ist eine Gesellschaft insolvenzreif, liegt zwingend eine "Krise der Gesellschaft" im Sinne von §§ 32a GmbHG, 172a HGB vor (vgl. etwa , WM 2005, 848, 849). Das Berufungsgericht hat den Begriff der Zahlungsunfähigkeit jedoch offensichtlich unrichtig verwandt. Unstreitig war das Betriebsgrundstück, welches nach der Schätzung des Klägers im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Veräußerungswert von 110.000.000 DM besaß, nur mit 37.000.000 DM belastet. Der für die Krise beweispflichtige Kläger hat nach der Feststellung des Tatrichters nichts vorgetragen, was die Behauptung des Beklagten, im Hinblick auf dieses Grundvermögen hätte die Gesellschaft zeitnah weitere Kredite erhalten (BGHZ 163, 134, 139 f), zu widerlegen geeignet ist. War die Schuldnerin aber im fraglichen Zeitraum noch in der Lage, sich erforderlichenfalls weiteren Kredit zu verschaffen, war sie gerade nicht zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
DAAAC-19230

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein