BGH Beschluss v. - 2 ARs 405/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 4 Abs. 1

Instanzenzug: AG Lörrach 31 Ds 95 Js 7250/06 AG Ludwigsburg 5 Ls 176 Js 78505/02

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat vom ausgeführt:

"Die beantragte Verbindung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfolgen. Das Verfahren des Amtsgerichts Lörrach wird vom Strafrichter, dasjenige des Amtsgerichts Ludwigsburg vom Schöffengericht geführt. Das Schöffengericht ist gegenüber dem Strafrichter ein Gericht höherer Ordnung. Die Verbindung der Strafsachen kommt daher nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. BGHSt 22, 232). Danach ist die Verbindung zweier Strafsachen zwar auch dann zulässig, wenn sie sich nicht im gleichen Prozessstadium befinden (BGHR StPO § 4 Verbindung 5); doch muss in derjenigen Strafsache, die bei dem Gericht höherer Ordnung angeklagt ist, das Hauptverfahren bereits eröffnet sein ( -). Daran fehlt es hier; das Amtsgericht Ludwigsburg hat in der bei ihm angeklagten Sache noch keinen Eröffnungsbeschluss erlassen (vgl. Vermerk Bl. 160 AG Ludwigsburg 5 Ls 176 Js 78505/02). Dass ein Eröffnungsbeschluss bisher auch nicht in der vom Amtsgericht abgegebenen Strafsache ergangen ist, stünde dagegen einer Verfahrensverbindung nicht entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom - 2 ARs 280/03 - und vom - 2 ARs 211/05 -)."

Dem tritt der Senat bei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAC-19192

1Nachschlagewerk: nein