FinMin, NRW - S 2332 - 81 - V B 3

Arbeitszeitkonten und beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, künftig fällig werdenden Arbeitslohn ganz oder teilweise auf einem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, um ihn in Zeiten der Arbeitsfreistellung auszuzahlen, führt weder die Vereinbarung noch die Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto zu einem Zufluss von Arbeitslohn (Rdn. 165 des BStBl 2004 I S. 1065). Ein steuerpflichtiger Lohnzufluss liegt erst bei der Auszahlung von Arbeitslohn in der sog. Freistellungsphase des Arbeitnehmers oder bei einer Auszahlung des Zeitwertguthabens vor. Vereinbarungen zur Bildung von Wertguthaben auf einem Arbeitszeitkonto – mit der Folge der Verschiebung des Lohnzuflusses – werden aber von der Finanzverwaltung nur anerkannt, wenn die Möglichkeit der Auszahlung des Wertguthabens bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis auf existenzbedrohende Notlagen der Arbeitnehmer begrenzt wird.

Außerdem wird bei Arbeitszeitkonten eine Gehaltsumwandlung steuerlich anerkannt, wenn das Wertguthaben des Arbeitszeitkontos vor Fälligkeit ganz oder teilweise zugunsten betrieblicher Altersversorgung verwendet wird. Als Fälligkeitstag des Wertgut habens eines Arbeitszeitkontos gilt dabei die planmäßige Auszahlung während der Freistellungsphase des Arbeitsnehmers. Die Ausbuchung der Beträge aus dem Arbeitszeitkonto führt in diesen Fällen nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Der Zeitpunkt des Zuflusses dieser umgewandelten Beträge richtet sich nach dem Durchführungsweg der zugesagten betrieblichen Altersversorgung (Rdn. 166 des o.a. BMF-Schreibens, a.a.O.).

Die vorstehenden Grundsätze zur Gehaltsumwandlung sind bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sog. Blockmodell sowohl in der Arbeitsphase als auch in der Freistellungsphase des Arbeitnehmers anwendbar. Daher liegt auch in der Freistellungsphase eine steuerlich anzuerkennende Gehaltsumwandlung vor, wenn vor der planmäßigen Auszahlung (= Fälligkeit) vereinbart wird, den während der Freistellungsphase auszuzahlenden Arbeitslohn und/oder das Wertguthaben eines Arbeitszeitkontos zugunsten von betrieblicher Altersversorgung herabzusetzen bzw. zu verwenden (Rdn. 167 des o.a. BMF-Schreibens, a.a.O.).

Im Übrigen können Gehaltsumwandlungen zugunsten von Wertguthaben auf Arbeitszeitkonten – ohne Einbeziehung von Mehrarbeitsvergütungen und vorbehaltlich einer verdeckten Gewinnausschüttung – auch bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH und Vorständen als Mehrheitsaktionären anerkannt werden. Zur Frage, ob und wann in diesen Fallkonstellationen eine verdeckte Gewinnausschüttung in Betracht kommt, finden im Frühjahr diesen Jahres weitere Erörterungen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder statt.

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Fundstelle(n):
UAAAC-19126