Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 InvStG im elektronischen Bundesanzeiger – Billigkeitsmaßnahme bei verspäteter Bekanntmachung
Die Finanzbehörden werden keine nachteiligen Folgerungen ziehen, wenn die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 InvStG für das zum endende Geschäftsjahr von Investmentvermögen mit Ausnahme inländischer Spezial-Sondervermögen und ausländischer Spezial-Investmentvermögen erst bis zum im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden, sofern die Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresende erteilt wurde.
Dieses Schreiben entspricht dem .
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 1980 - 9 St 32/St 33
Fundstelle(n):
NAAAC-19111