1. An der Rechtsmäßigkeit geschätzter Besteuerungsgrundlagen bestehen keine ernstlichen Zweifel, wenn sich das Finanzamt bei
der Schätzung an den ihm vorliegenden Erkenntnissen, insbesondere den für die Vorjahre erklärten Ergebnissen orientiert hat,
der Steuerpflichtige keine Unterlagen beibringt, die die Schätzung des Finanzamts in Frage stellen und auch gegen die angewandte
Schätzungsmethode keine substantiierten Einwendungen erhebt.
2. Mit Blick auf die Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden wird Rechtsschutz gegen die steuerlichen Folgen solcher Feststellungen
durch Anfechtung des Feststellungsbescheids und vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheids
gewährt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAC-19079
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FG München, Beschluss v. 02.02.2005 - 11 V 4158/04
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