BFH Beschluss v. - X B 39/05

Vertretungszwang vor dem BFH; Beschwerde gegen Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht statthaft

Gesetze: FGO § 62a, § 128 Abs. 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer Person oder Gesellschaft mit der oben bezeichneten Berufszugehörigkeit eingelegt worden. Es ist unstreitig, dass die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) nicht Angehörige einer der oben genannten Berufe sind. Die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

2. Die Beschwerde ist außerdem auch deshalb unzulässig, weil das Finanzgericht (FG) sie nicht zugelassen hat. Gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nur dann zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist.

Die Regelung ist mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar (vgl. —zu Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs— Beschlüsse des , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 1976, 217; vom 2 BvR 923/76, HFR 1977, 32; vom 1 BvR 245/85, HFR 1986, 597). Art. 19 Abs. 4 GG garantiert dem Bürger nur den Weg zu den Gerichten, nicht aber im Rechtswege einen Instanzenzug.

Für die Entscheidung über die Zulassung ist ausschließlich das FG zuständig. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht statthaft (vgl. z.B. , BFH/NV 2000, 1327, m.w.N.). Dies folgt daraus, dass § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO nur auf § 115 Abs. 2 FGO, nicht aber auf § 116 FGO verweist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
KAAAB-58190