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Retrograde Bewertung des Vorratsvermögens
I. Begriffliches
Retrograd bewerten heißt: Die Bestimmung des Bilanzwertes erfolgt durch Rückrechnung vom Verkaufspreis. Dieser stellt nach HGB/EStG ganz generell keinen Bewertungsmaßstab für das Vorratsvermögen dar, gleiches gilt „an sich” auch nach den IFRS, allerdings nur im Rahmen des Regelungsbereichs von IAS 2. Aus diesem ausgeschlossen sind u. a. Posten der langfristigen Auftragsfertigung nach IAS 11 sowie landwirtschaftliche Produkte i. S. des IAS 41.
Der Veräußerungserlös als Wertbestimmung stellt nur eine Hilfsgröße zur Ermittlung
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Rahmen der Zugangsbewertung und
eines möglichen Abschreibungsbedarfes bei der Folgebewertung
dar.
In systematischer Betrachtung bedarf es also der Definition zweier Rechengrößen, aus denen sich der Bilanzwert errechnet: S. 241
Veräußerungserlös (Minuend)
Marge (Subtrahend)
Bilanzwert (Differenz).
Entscheidend kommt es bei dieser Berechnung also auf den Subtrahenden an, der hier als „Marge” bezeichnet wird.
II. Zugangsbewertung
1. Anwendungsbereich
Im Rahmen der Zugangsbewertung kommt die retrograde Bewertungsmethode in erster Linie oder praktisch ausschließlich im Bereich des Einzelhandels vor. Dieses ...