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Regelsteuersatz für Essen auf Rädern und Schulspeisung
Kein ermäßigter Steuersatz bei überwiegendem Dienstleistungselement im Sinne einer Bewirtungssituation
Die Lieferung von Lebensmitteln unterliegt dem ermäßigten Steuersatz (7 v. H.). Nach § 3 Abs.9 Satz 4 und 5 UStG ist allerdings die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle eine sonstige Leistung, die dem Regelsteuersatz (16 v. H. – zukünftig 19 v. H.) unterliegt. Nach Ansicht des BFH – Entscheidungen v. - V R 55/04 sowie V R 38/05 – soll bereits eine dem Regelsteuersatz unterliegende Dienstleistung vorliegen, wenn der leistende Unternehmer Mittagessen auf eigenem Geschirr an Einzelabnehmer in deren Wohnung ausgibt und das Geschirr endreinigt bzw. im Rahmen einer Schulspeisung nach dem Essen die Tische und das Geschirr abräumt und reinigt.
Bereitstellung von Speisen mit anschließender Reinigung
In den vom BFH entschiedenen Fällen mussten typische Alltagssituationen umsatzsteuerlich beurteilt werden. Im ersten Fall lieferte der Kläger Mittagessen, die er von einem Krankenhauszweckverband gekauft hatte, portioniert auf eigenem Geschirr ohne Besteck an Privatabnehmer in deren Wohnung aus. Die Bediensteten der Klägerin holten bei der Versorgung der Abnehmer mit dem nächsten Mittagessen (am nächsten Tag) das Geschirr wieder ab. Anschließend wurde das Geschirr...