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Bewertung geldwerter Vorteile bei Jahreswagen
Arbeitnehmer kann zwischen zwei Berechnungsmethoden wählen
Arbeitnehmer in der Automobilindustrie erhalten regelmäßig einen besonderen Rabatt auf sog. Jahreswagen. Dabei gehören diese Personalrabatte zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Bewertung dieser Rabatte liefert jedoch regelmäßig Zündstoff für Diskussionen mit der Finanzverwaltung. Klare Worte in der Sache fand jetzt der . Bei der Versteuerung von Jahreswagenrabatten dürfen Angestellte danach zwischen zwei Methoden wählen.
Wahl zwischen zwei Bewertungsmethoden
Ausgangsbetrag der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG ist grundsätzlich der günstigste Preis am Markt, also der um marktübliche Preisnachlässe geminderte Endpreis. Bei der anderen Bewertungsmethode nach § 8 Abs. 3 EStG wird der Listenpreis zum Vergleich herangezogen. Dieser Wert ist gegebenenfalls höher, als der nach der ersten Methode S. 8
ermittelte Betrag. Von ihm sind 4 v. H. als Bewertungsabschlag abzuziehen.
Generell gilt: Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 € (Rabattfreibetrag) im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Finanzamt macht ungünstige Rechnung auf
Im vom BFH entschiedenen ...