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Herausgabe einer rechtsgrundloserlangten Steuerberaterpraxis
Eine durch rechtsgrundlose Leistung erlangte Steuerberaterpraxis ist gem. § 812 Abs. 1 Satz 1, erste Alternative BGB – spiegelbildlich zur ursprünglichen Übertragung – als Einheit und in der Gestalt an den Bereicherungsgläubiger herauszugeben, in der sie sich zur Zeit der Herausgabe befindet. Die Herausgabepflicht umfasst nicht die Verpflichtung des Bereicherungsschuldners zur Unterlassung von Wettbewerb. Der Empfänger ist zur Herausgabe außerstande mit der Folge, dass er gem. § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten hat, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Mandanten den Wechsel vom Bereicherungsschuldner zum Bereicherungsgläubiger mit vollziehen werden. Wird die Herausgabe des Erlangten in Natur erst nach der Entstehung des Bereicherungsanspruchs unmöglich, ist für die Bestimmung des nach § 818 Abs. 2 BGB zu ersetzenden Wer...