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Grundstückskaufpreis von 1 DM als Gegenleistung
Als Gegenleistung i. S. des § 8 Abs. 1 GrEStG gilt jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb von Grundstücken gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung von Grundstücken empfängt. Ist eine Gegenleistung in diesem Sinne nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, wird die Steuer gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG nach den Werten i. S. des § 138 Abs. 2 oder 3 BewG bemessen. Ein symbolischer Kaufpreis, der nicht als Gegenleistung i. S. des § 8 Abs. 1 GrEStG angesehen werden kann, wird angenommen, wenn der Kaufpreis in einem so krassen Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht, dass er sich dazu in keinerlei Relation bringen lässt und daher nicht ernsthaft vereinbart ist. Als Gegenleistung i. S. des § 8 Abs. 1 GrEStG ist auch ein Grundstückskaufpreis von 1 DM anzusehen, wenn er ernsthaft vereinbart worden ist, weil z. B. die Gebäudeabbruchkosten den Wert de...