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Auflösung eines Rechnungsabgrenzungspostens wegen Überführung an eine Unterstützungskasse
Übersteigen die in einem Wirtschaftsjahr geleisteten Zuwendungen die nach § 4d Abs. 1 EStG abzugsfähigen Beträge, können die übersteigenden Beträge im Wege der Rechnungsabgrenzung nach § 4d Abs. 2 Satz 3 EStG auf die folgenden drei Wirtschaftsjahre vorgetragen werden und im Rahmen der für diese Wirtschaftsjahre abzugsfähigen Beträge als Betriebsausgaben behandelt werden. Zur Berechnung bzw. Verrechung der steuerlich abzugsfähigen Beiträge bestehen zwei Möglichkeiten. Es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, welche Methode die zutreffende Methode ist. Der Steuerpflichtige kann die einmal gewählte Methode nicht wechseln, sondern muss diese beibehalten.