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Aufwendungen eines Poizeibeamten für Besuch eines Fitnessstudios
Besucht ein Polizeibeamter in seiner Freizeit, ohne Anrechnung auf seine Dienstzeit, ein Fitnessstudio, sind die hierfür anfallenden Aufwendungen untrennbar sowohl der privaten Lebensführung als auch der Erhaltung der beruflichen Leistungsfähigkeit zuzurechnen und unterliegen daher dem Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG.