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Berechnung der Tarifentlastung nach § 32c EStG bei Verlustrücktrag
Die von der Finanzverwaltung über das bundeseinheitliche Berechnungsprogramm und über die dieses erläuternden OFD-Schreiben im Wege der Analogie zu § 34 EStG erfolgte ergänzende Rechtsfortbildung bzgl. der feststehenden Begriffe „gewerbliche Einkünfte” und „Summe der Einkünfte” im Rahmen von § 32c EStG ist rechtswidrig. Nach § 32c Abs. 2 EStG ist ein Verlustrücktrag nach § 10d EStG bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte i. S. von § 32c EStG nicht vorgesehen. Konsequenz aus dem Anknüpfen der Verhältnisrechnung gem. § 32c Abs. 3 EStG an § 2 Abs. 3 EStG ist, dass alle später im Berechnungsverfahren der Einkommensteuer bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte, des Einkommens und des zu versteuernden Einkommens abzuziehenden Beträge, wie der Verlustrücktrag nach § 10d EStG, für die Bestimmung des gewerblichen Anteils am zu versteuernden Einkommen keine Rolle spielen.