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Teilerlass von Nachzahlungszinsen wegen überlanger Prüfungsdauer
Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Festsetzung von Nachforderungszinsen auch dann nicht entgegen, wenn sich die Beendigung einer Betriebsprüfung, auf der die Nachforderungen beruhen, durch organisatorische Maßnahmen der Finanzverwaltung verzögert hat. Da mit der sog. Vollverzinsung Liquiditätsvorteile beim Steuerpflichtigen abgeschöpft werden sollen, die durch die verspätete Steuerfestsetzung objektiv oder typischerweise entstanden sind, kommt in diesem Fall ein (Teil-)Erlass der Nachzahlungszinsen nicht in Betracht.