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FG Berlin 16.08.2006 2 K 5010/01, NWB direkt 45/2006 S. 3

Erlass von Ansprüchen aus sachlichen Billigkeitsgründen

Steuern, die bestandskräftig festgesetzt worden sind, können nur dann im Billigkeitsverfahren sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Dabei liegt mangelnde Unzumutbarkeit in diesem Sinn aber nicht schon dann vor, wenn die Einlegung von Rechtsbehelfen im Hinblick auf eine – später geänderte – höchstrichterliche Rechtsprechung oder wegen entschuldbarer Rechtsunkenntnis unterblieben ist.

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