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Internetrecht | Veröffentlichung einer vertraulichen E-Mail
Die Veröffentlichung einer geschäftlichen E-Mail durch einen unbeteiligten Dritten im Internet stellt einen Eingriff in die Geheimsphäre des Betroffenen dar. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Verfasser die E-Mail an einen nicht abgegrenzten Personenkreis versandt hätte. Das legitime Interesse, die Allgemeinheit über Hintergründe des Schicksals einer Handelsgesellschaft aufzuklären, rechtfertigt nicht die Veröffentlichung von vertraulichen geschäftlichen E-Mails. Dem Betroffenen stehen demnach gemäß §§ 823, 1004 BGB Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld zu ().