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„Aufgabeaufwendungen” bei gescheiterter Investition als vorab entstandene Werbungskosten
BFH erweitert Spielraum für Werbungskostenabzug
Hat sich der Steuerpflichtige entschlossen, ein Grundstück zum Zweck der Vermietung zu erwerben, scheitert jedoch die geplante Investition, kann er die angefallenen Aufwendungen als zugleich vorweggenommene und vergebliche Werbungskosten geltend machen, obwohl er im Zeitpunkt der Zahlung die Absicht der Einkünfteerzielung bereits aufgegeben hat. S. 3
Vergebliche und vorweggenommene Werbungskosten
In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass sowohl vergebliche als auch vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zuzulassen sind, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit angestrebten Einkünften besteht. Vorweggenommene Werbungskosten sind z. B. Zinsen für ein Baugrundstück, auf dem der Steuerpflichtige ein Mietwohngrundstück errichten will, aber auch die Kosten einer zweiten Berufsausbildung oder eines Zweitstudiums, wenn ein entsprechender Beruf angestrebt wird. Vergebliche Werbungskosten liegen etwa bei Aufwendungen für eine erfolglose Bewerbung um einen Arbeitsplatz vor. Die neue Rechtsprechung stellt klar, dass Werbungskosten gleichzeitig vorweggenommen und vergeblich sein können. Übe...