Erlass der Tabaksteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen bei Zigarettenschmuggel
Leitsatz
Wird in Fällen des Zigarettenschmuggels lediglich die Tabaksteuer gegenüber dem Lkw-Fahrer, auf dessen LKW Zigaretten vorschriftswidrig
ins Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind, geltend gemacht, ist Raum für einen Erlass der Tabaksteuer aus persönlichen
Billigkeitsgründen, da nach § 21 S. 2 TabStG§ 227 AO für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners
liegenden Billigkeitsgründen unberührt bleibt. Anders als der Erlassantrag nach Art. 239 Zollkodex ist ein Erlassantrag nach
§ 227 AO nicht fristgebunden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAC-18090
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 09.08.2006 - 4 K 72/05
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