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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 72/05

Gesetze: TabStG § 21 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 239

Erlass der Tabaksteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen bei Zigarettenschmuggel

Leitsatz

Wird in Fällen des Zigarettenschmuggels lediglich die Tabaksteuer gegenüber dem Lkw-Fahrer, auf dessen LKW Zigaretten vorschriftswidrig ins Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind, geltend gemacht, ist Raum für einen Erlass der Tabaksteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen, da nach § 21 S. 2 TabStG § 227 AO für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt bleibt. Anders als der Erlassantrag nach Art. 239 Zollkodex ist ein Erlassantrag nach § 227 AO nicht fristgebunden.

Fundstelle(n):
IAAAC-18090

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 09.08.2006 - 4 K 72/05

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