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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 3 K 2576/03 EFG 2006 S. 1876 Nr. 24

Gesetze: AO § 110 Abs. 1, AO § 110 Abs. 3

Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Überprüfung des Gelingens der Absendung von Telefaxen

Leitsatz

Wird ein Rechtsbehelfsschreiben per Telefax übersandt und geht dieses Schreiben dem Finanzamt nicht zu, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn der Absender des Telefax alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um das vollständige Gelingen der Absendung zu überprüfen. Hierzu ist es erforderlich, dass sich der Absender von seinem Telefaxgerät einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen. Die Rechnung der Telekom mit Einzelverbindungsnachweis genügt nicht.

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 439 Nr. 7
EFG 2006 S. 1876 Nr. 24
JAAAC-18068

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 09.08.2006 - 3 K 2576/03

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