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Die Anmeldung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer
Das Einnehmen von Steuern durch ein Steueranmeldeverfahren ist für die Steuerverwaltung sehr ökonomisch. Dies insbesondere, seit Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen regelmäßig elektronisch abgegeben werden müssen (s.u.). Im Regelfall stehen Steueranmeldungen nach § 168 Satz 1 AO kraft gesetzlicher Fiktion einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Daher kann sich die Steuerverwaltung im Bereich der Festsetzung personell auf die Prüfung von (ggf. maschinell erstellten) Hinweisen und die Prüfung vor Ort, vor allem im Bereich der missbrauchsanfälligen Umsatzsteuer, konzentrieren.
I. Allgemeines
Gemäß § 150 Abs. 1 Satz 3 AO ist eine Steueranmeldung eine Steuererklärung, in der der Steuerpflichtige die Steuer selbst zu berechnen hat. Nicht in der Abgabenordnung, sondern in den Einzelsteuergesetzen ist festgelegt, welche Steuern ein Steuerpflichtiger anmelden muss. Hierbei handelt es sich jeweils um Steuern, die der Steuerbürger mathematisch einfach berechnen kann. Die Hauptanwendungsfälle sind
Umsatzsteuer-Voranmeldung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG),
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
(§ 48 Abs. 1 Satz 3 UStDV),Umsatzsteuer-Jahreserklärung (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) und
Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Darüber hinaus gibt es viele ...