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Steuerberatung; | unzulässige Werbung eines Rechenzentrums
Die werbende Verwendung von Begriffen wie ,,Finanzbuchhaltung'', ,,Finanzbuchführung'', ,,Einrichtung der Buchführung'' durch ein zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen nicht befugtes Rechenzentrum ist irreführend i. S. des § 3 UWG, weil sie geeignet ist, bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck zu erwecken, das werbende Unternehmen sei zur Wahrnehmung sämtlicher mit der Buchhaltung zusammenhängenden Aufgaben befugt. Das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen nach Maßgabe der §§ 5 und 6 StBerG verletzt nicht den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs i. S. des Art. 59 EGV (OLG Dresden, Urt. v. - 14 U 174/98).