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Progressiv-degressive Tarifverläufe bei der Einkommensteuer in der Schweiz
Anmerkungen zu einem neuen Phänomen bei der kantonalen Einkommen- und Vermögensteuer
Im Schweizer Steuerrecht lässt sich derzeit ein interessantes Phänomen beobachten. Nacheinander haben mit Schaffhausen, Obwalden und Appenzell Ausserrhoden drei Kantone die kantonale Besteuerung durch die Einführung eines progressiv-degressiven Steuertarifs revolutioniert. Ein progressiv-degressiver Tarifverlauf hat zur Folge, dass der Einkommensteuersatz zunächst mit zunehmenden Einkommen ansteigt, aber dann nach Erreichen eines vorab definierten Wendepunktes mit zunehmenden Einkommen sinkt (vgl. Vater, DB 2005, S. 1653).
I. Konzeptionelle Grundlagen
Die progressiv-degressive Ausgestaltung des Einkommensteuertarifs ist auch im internationalen Vergleich ein Novum; bislang ist kein Land bekannt, das für Zwecke der Einkommensbesteuerung einen progressiv-degressiven Tarifverlauf vorsieht. Auch in anderen Steuerbereichen gelten progressiv-degressive Tarifverläufe – national wie international – als eher S. 976unüblich. Relativierend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass einige Kantone, so z. B. Basel-Stadt bereits über einen abgeschwächten proportionalen Grenzsteuersatz verfügen. So endet beispielsweise im Kanton Basel-Stadt die letzte Progressionsstufe bei 32 %, der sich ein proportionaler Grenzsteuersatz von 30 % anschließt (vgl. Art. 48 Abs. 1 Steuergesetz des Kantons Basel-Stadt). Während sich die Einführung (partiell-)degressiver Steuertarife in den Kantonen Schaffhausen, Obwalden und Appenzell Ausserrhoden auf die kantonale Einkommens- und Vermögensbesteuerung konzentriert, hat der Kanton Luzern kürzlich einen degressiven Tarifverlauf für die Kapitalsteuer eingeführt. Demnach beträgt die Kapitalsteuer für Aktiengesellschaften mit einem steuerbaren Eigenkapital von bis zu 10 Mio CHF 1,0 Promille des steuerbaren Eigenkapitals, während das 10 Mio CHF übersteigende steuerbare Eigenkapital mit 0,5 Promille belastet wird (vgl. Kanton Luzern, Botschaft des Regierungsrates v.