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Gesellschafter-Fremdfinanzierung
BMF veröffentlicht Schreiben zu § 8a Abs. 6 KStG
§ 8a Abs. 6 KStG wurde im Rahmen der Neukonzeptionierung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung durch das so genannte Korb II-Gesetz v. als Missbrauchsregelung eingeführt, um fremdfinanzierte Anteilsverkäufe innerhalb des Konzerns zu sanktionieren, mit denen das Eigenkapital von Holdinggesellschaften durch steuerfreie Anteilsverkäufe verbessert wird. Da der Gesetzeswortlaut weit über den in der Gesetzesbegründung angegebenen Zweck hinausgeht, war eine einschränkende und klarstellende Stellungnahme der Finanzverwaltung zu dieser Norm dringend geboten.
Regelungsgegenstand
§ 8a Abs. 6 KStG qualifiziert Vergütungen für die Überlassung von Fremdkapital, das eine Kapitalgesellschaft zum Zwecke des Erwerbs einer Kapitalbeteiligung erhalten hat, als verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn der Veräußerer der Beteiligung sowie der Fremdkapitalgeber ein wesentlich beteiligter Anteilseigner, eine dem Anteilseigner nahe stehende Person i. S. des § 1 Abs. 2 AStG oder ein rückgriffsberechtigter Dritter i. S. des § 8a Abs. 1 Satz 2 KStG ist. Für § 8a Abs. 6 KStG bestehen anders als für § 8a Abs. 1 ff. KStG weder eine Freigrenze noch ein safe haven oder die Möglichkeit eines Drittvergleichs. S. 2
Anwendungsbereich nach dem BMF-Schreiben
In Einklang mit der Gesetz...