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Vereinfachte Modalitäten für Besteuerung bei grenzüberschreitender Personenbeförderung europarechtswidrig
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und 2 sowie Art. 22 Abs. 3 bis 5 der 6. EG-Richtlinie verstoßen, dass sie nicht in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen, die Personenbeförderungen in Österreich durchführen, gestattet, keine Steuererklärungen einzureichen und den Netto-Mehrwertsteuerbetrag nicht zu zahlen, wenn ihr in Österreich erzielter Jahresumsatz unter 22 000 € liegt, in diesem Fall davon ausgeht, dass der Betrag der geschuldeten Mehrwertsteuer gleich dem der abziehbaren Mehrwertsteuer ist, und die Anwendung der vereinfachten Regelung dadurch bedingt hat, dass diese Steuer in den Rechnungen oder in den an ihre Stelle tretenden Dokumenten nicht ausgewiesen wird.