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Fahrtkosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Die Pauschbeträge kann der Steuerpflichtige auch für die Fahrten geltend machen, bei denen er – in einem berücksichtigungsfähigen Kraftwagen – von einer dritten Person gefahren wurde. Die Pauschbeträge des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a. F. gelten Hin- und Rückfahrt ab. Legt der Arbeitnehmer mit dem Kraftwagen nur eine Fahrt (Hin- oder Rückfahrt) zurück, steht ihm nur der halbe Pauschbetrag zu.