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FG München 05.09.2006 6 K 3644/04, NWB direkt 43/2006 S. 7

Fahrtkosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Die Pauschbeträge kann der Steuerpflichtige auch für die Fahrten geltend machen, bei denen er – in einem berücksichtigungsfähigen Kraftwagen – von einer dritten Person gefahren wurde. Die Pauschbeträge des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a. F. gelten Hin- und Rückfahrt ab. Legt der Arbeitnehmer mit dem Kraftwagen nur eine Fahrt (Hin- oder Rückfahrt) zurück, steht ihm nur der halbe Pauschbetrag zu.

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