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Aufwandsentschädigungen des auswärtigen Amts
Wer als „Administrative & Budget Officer” an der Mission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) im Kosovo teilnimmt, wofür ihm von der OSZE Dienstzeugnisse ausgestellt werden, steht zur OSZE in einem Dienstverhältnis i.S. von § 1 LStDV. Aufwandsentschädigungen, die der unbeschränkt steuerpflichtige Teilnehmer an der OSZE-Mission vom auswärtigen Amt bezieht, stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn (von dritter Seite) für die Teilnahme an der Mission dar. Insbesondere kam die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG im summarischen Verfahren nicht zum Tragen, da anhand der präsenten Beweismittel nicht davon auszugehen war, dass die Zahlungen als Aufwandsentschädigungen im Bundeshaushaltsplan ausgewiesen waren.