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Erträge aus stiller Beteiligung an einer Luxemburger Kapitalgesellschaft
Eine in Deutschland ansässige GmbH ist nach dem DBA-Luxemburg abkommensberechtigt. Obwohl das DBA-Luxemburg im Jahr 1958 geschlossen wurde, richtet sich die Auslegung der darin verwendeten und im Abkommen selbst nicht definierten Begriffe nach der für das jeweilige Streitjahr geltenden Fassung des EStG und des KStG. Einkünfte einer in Deutschland ansässigen GmbH aus der typisch stillen Beteiligung an einer Luxemburger Kapitalgesellschaft, an der sie zu mindestens 25 v. H. beteiligt ist, unterfallen als Dividenden i. S. des DBA-Luxemburg dem Schachtelprivileg des Art. 20 Abs. 3 DBA-Luxemburg und sind danach von der Besteuerung in Deutschland freigestellt.