Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Behandlung von vorgezogenen Einlagen
Nach dem sind die Grundsätze des nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Das FG Nürnberg hat sich mit Urteil v. - I 235/2004 (Az. des BFH: IV R 28/06) der Auffassung des BFH angeschlossen. Einsprüche, die sich gegen die Nichtanwendung der Grundsätze des richten, ruhen deshalb gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes. Aussetzung der Vollziehung kann in diesen Fällen auf Antrag gewährt werden. Über eine etwaige Sicherheitsleistung ist in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.