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FG Niedersachsen 22.05.2006 10 V 239/05, NWB direkt 43/2006 S. 4

Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

Rückstellungen, die künftige Ausgaben abbilden, sind steuerrechtlich nur zulässig, wenn nach handelsrechtlichen Grundsätzen Passivierungspflicht besteht. Für Verpflichtungen, die sich aus öffentlichem Recht ergeben, können Rückstellungen nur gebildet werden, wenn die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist. Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten für die zeitlich nicht konkretisierte endgültige Entsorgung von Flugzeugersatzteilen kommt nicht in Betracht, solange eine Reaktivierung und ein Verkauf der Ersatzteile nicht definitiv ausgeschlossen werden kann. Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten im Hinblick auf eine zu erwartende Anordnung des Verfalls der Gewinne und zu erwartender Schadensersatzansprüche seitens der G...

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