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Gewinnbeteiligung bei typisch stillem Gesellschafter einer OHG
Gewinnanteile des typisch stillen Gesellschafters einer OHG, die zu Lasten des Gewinnanteils seines als Gesellschafter beteiligten Vaters gehen, können nur als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Ausgaben eine angemessene Gegenleistung für seine Einlage darstellen. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung der Gewinnverteilung ist die Verzinsung des tatsächlichen Werts des Geschäftsanteils entscheidend. Der Wert der Einlage des stillen Gesellschafters ist mit dem Nennwert anzusetzen. Der Angemessenheitsprüfung ist der fiktive Durchschnittsgewinn zugrundezulegen, welcher nach den zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gewinnverteilungsvereinbarung bekannten Umständen für die (in der Regel) nächsten fünf Jahre zu erwarten ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Einlage des stillen Gesellschafter...