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Abzugsbeschränkung von Schulgeldzahlungen
Ausschluss vom Sonderausgabenabzug für ausländische Schulen europarechtswidrig?
Schulgeldzahlungen für einen ausländischen Schulbesuch ausnahmslos vom deutschen Sonderausgabenabzug auszuschließen, verstößt nach Auffassung der EuGH-Generalanwältin gegen Europarecht. Diese Benachteiligungen seien danach nicht zu rechtfertigen. Damit beschied die Advokatin des höchsten europäischen Gerichts das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-76/05, Schwarz/Gootjes-Schwarz und die Klage der Kommission C-318/05, die in gleicher Sache anhängig waren.
Nach deutschem Recht wird kein Abzug für ausländische Schulen zugelassen
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG kann Schulgeld für bestimmte deutsche Schulen zu 30 v. H. als Sonderausgabe von der Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage abgezogen werden, wenn diese Schulen von den Ländern als allgemeinbildende Schulen gemäß dem Grundgesetz anerkannt sind. Da ausländische Schulen nicht den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen, kann an eine ausländische Schule gezahltes Schulgeld grundsätzlich nicht von der Steuer abgesetzt werden; dies gilt nach der jüngsten BFH-Rechtsprechung allerdings nicht, wenn das S. 6
Schulgeld für den Unterricht an einer deutschen Schule im Ausland oder an einer Europäischen Schule gezahlt wurde.