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Verbindliche Auskünfte nach dem neuen § 89 Abs. 2 AO
Bisher konnten die Finanzämter außerhalb der Regelungen der §§ 204 ff. AO und des § 42e EStG Auskünfte mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben (verbindliche Auskünfte) über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Einzelheiten waren durch das (BStBl 2003 I S. 742) geregelt.
Durch Art. 18 Nr. 1 des Föderalismusreform-Begleitgesetzes v. (BGBl 2006 I S. 2098) wurde in § 89 AO ein neuer Abs. 2 eingefügt. Damit wird die Befugnis der Finanzämter, im Einzelfall verbindliche Auskünfte zu erteilen, ausdrücklich gesetzlich geregelt. Die Bindungswirkung ergibt sich nun aus dem Gesetz, es bedarf keines Rückgriffs auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Wie bisher steht die Erteilung einer verbindlichen Auskunft im Ermessen der Finanzbehörde. Ein ausnahmsloser Rechtsanspruch auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft besteht weiterhin nicht.
Im Regelfall ist das Finanzamt zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft befugt, das im Falle der Verwirklichung des fraglichen Sachverhalts örtlich zuständig sein würde (§ 89 S. 3605 Abs. 2 Satz 2 AO). Eine Neuerung enthält ...