Statthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen einen nicht mit der Beschwerde anfechtbaren Beschluss des FG
Leitsatz
Eine Gegenvorstellung gegen einen nicht mit der Beschwerde anfechtbaren Beschluss des FG über einen Antrag auf Aussetzung
der Vollziehung kann statthaft sein. Mit der Gegenvorstellung kann greifbare Rechtswidrigkeit oder Willkür bei der gerichtlichen
Rechtsanwendung geltend gemacht werden. Für die konkrete Zulässigkeit ist eine schlüssige Darlegung der willkürlichen Rechtsanwendung
und der darauf beruhenden Beschwer erforderlich. Rügen, die einen abweichenden Rechtsstandpunkt des Steuerpflichtigen über
seine Auskunfts- und sonstige Mitwirkungspflichten betreffen, berechtigten nicht zur Gegenvorstellung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAC-17216
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Online-Dokument
Thüringer FG, Beschluss v. 19.04.2005 - I 402/04 V
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