Veräußerung eines Teils des Mandantenstamms einer Arztpraxis keine tarifbegünstigte Teilbetriebsveräußerung
Leitsatz
Veräußert der Inhaber einer nuklearmedizinischen Praxis eine weitere, in räumlicher Nähe zu seiner bisherigen Praxis befindliche,
von ihm erst noch zu aufzubauende Praxis an einem anderen Ort, so liegt keine nach § 34 EStG tarifbegünstigte Veräußerung
einer Teilpraxis vor, wenn nach dem geschlossenen Vertrag ausschließlich ein Teil des einheitlichen Patientenstammes beider
Praxen veräußert wird, nicht aber die übrigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenen wesentlichen Betriebsgrundlagen
der „neuen” Praxis wie Praxismobiliar, medizinische Apparate, Büroausstattung, und wenn zudem die vom Veräußerer angemieteten
Praxisräumlichkeiten lediglich an den Erwerber untervermietet werden. Es ist nicht möglich, einzelne örtlich begrenzte „Patientenkreise”
ohne die Veräußerung weiterer Wirtschaftsgüter, die zum Betrieb einer Arztpraxis nötig sind, aus dem Betrieb herauszulösen
und als Teilbetrieb anzusehen.