BFH Beschluss v. - XI B 212/04

Verlängerung der Begründungsfrist

Gesetze: FGO § 116 Abs. 3

Instanzenzug:

Gründe

Das Finanzgericht hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Urteil vom abgewiesen. Die Entscheidung wurde am zugestellt.

Die dagegen erhobene Beschwerde enthält die Ankündigung, einen Schriftsatz „in der Frist” nachzureichen. Mit Schriftsatz vom , der mit Briefpost versandt worden (Datum des Poststempels ) und beim Bundesfinanzhof (BFH) am eingegangen ist, haben die Kläger Fristverlängerung bis beantragt. Wegen der bereits abgelaufenen Frist zur Begründung der Beschwerde lehnte die Vorsitzende den Antrag ab und wies auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin. Weitere Schreiben haben die Kläger nicht eingereicht.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Diese Frist kann gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO vom Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden. Rechtzeitig gestellt ist der Antrag, wenn er vor Fristablauf beim BFH eingegangen ist. Dies ist vorliegend nicht geschehen; die Begründungsfrist endete mit Ablauf des . Eine Begründung ist nicht eingegangen. Die Beschwerde ist daher unzulässig.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1823 Nr. 10
MAAAB-58198