1) Nutzt der Steuerpflichtige die ehemals als Ehewohnung genutzte Wohnung weiterhin derart, dass er in ihr dauernd getrennt
vom anderen Ehegatten zumindest zeitweise lebt, so reicht das für einen Wohnsitz in Deutschland aus.
2) Einkünfte eines unbeschränkt steuerpflichtigen Inländers, der außerdem auch in Polen ansässig ist, aus einer polnischen
Betriebsstätte unterliegen der deutschen Steuerpflicht. Dies gilt nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a DBA Polen jedenfalls dann,
wenn der Steuerpflichtige zum deutschen Staat die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
3) Die nach Abs. 5 des Zusatzprotokolls zum DBA Polen bestehende Ausnahme, dass eine deutsche Steuerpflicht entfällt, wenn
die polnische Betriebsstätte ihre Einnahmen fast ausschließlich aus innerhalb Polens ausgeübten bestimmten Tätigkeiten bezieht,
greift dann, wenn etwaige passive sonstige Einkünfte der polnischen Betriebsstätte die Bagatellgrenze von 10 v.H. der Bruttoerträge
nicht überschreitet. Hierfür ist der Steuerpflichtige beweispflichtig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.