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Beratungsrelevante Steuerrechtsprechung zur Ansparabschreibung
Aktuelle Entwicklungen und Konsequenzen
Die nachfolgende Zusammenstellung ist eine Auswahl von Entscheidungen der FG und des BFH der letzten Monate, aus denen sich neue Erkenntnisse zur Bildung und Auflösung von Ansparrücklagen ergeben. Es erfolgt eine Kurzdarstellung des Problems und eine kurze Aussage über die entschiedenen Fragen mit Hinweisen auf beratungspraktische Konsequenzen. S. 1128
I. Einführung
Gewöhnlich kann ein Unternehmer Abschreibungen für ein Wirtschaftsgut nur dann gewinnmindernd einsetzen, wenn er es auch tatsächlich gekauft hat. Von diesem Grundsatz weicht der Gesetzgeber bei der Ansparrücklage, die untechnisch auch als Ansparabschreibung bezeichnet wird, ab (§ 7g Abs. 3 bis 6 EStG). Sie gibt kleinen und mittleren Unternehmen mit bestimmten Größenkriterien die Möglichkeit, bereits zwei Jahre vor einer geplanten Investition – begünstigt sind fabrikneue bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – eine Abschreibung in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten geltend zu machen. Kommt es nicht zur geplanten Investition, wird die Ansparabschreibung am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufgelöst (§ 7g Abs. 4 Satz 2 EStG).
Als „Strafe” für das nicht gehaltene Inve...