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Steuerbegünstigte Zwecke ausländischer Stiftungen
Keine Beschränkung mehr auf das Inland
Die Befreiung von der Körperschaftsteuer für gemeinnützige und andere Einrichtungen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, gilt nicht für beschränkt Steuerpflichtige, also nicht für Einrichtungen des Auslands. Damit dürfen ausländische Stiftungen keine Zuwendungsbestätigungen (im Volksmund „Spendenquittungen”) ausstellen, womit unbeschränkt Steuerpflichtige keinen Spendenabzug für milde Gaben ins Ausland beanspruchen können, es sei denn – wie unlängst bei der Tsunami-Hilfe – die Spende wird über eine inländische Einrichtung geleitet. Vor kurzem aber hat der EuGH mit dem Verlangen, auch einer italienischen Stiftung die Steuerbefreiung zu gewähren, ein Umdenken erzwungen.
Vorabfrage des BFH
Das Centro di Musicologia Walter Stauffer, eine gemeinnützige Stiftung italienischen Rechts, unterstützte junge Schweizer, die in Italien Musik studieren wollten. Es entfaltete keine Tätigkeiten mit Bezug zum deutschen Inland, besaß jedoch ein Geschäftsgrundstück in Deutschland, das es vermietete. Damit wurde die Stiftung S. 0
nach Maßgabe des deutsch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Ihre Einrede, bis auf den inländis...