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NWB Nr. 42 vom Seite 3569 Fach 26 Seite 4599

Die Gleichbehandlung im Arbeitsrecht

Ein praxisorientierter Aufriss des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes mit Beispielen

Heinz J. Meyerhoff

Der Bundestag hat am das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG – beschlossen, das am in Kraft getreten ist. Die längst überfällige Antidiskriminierungsnorm setzt gleich vier EU-Richtlinien um. Das Ziel des Regelwerks ist die umfassende Abwehr der Benachteiligung wegen Alters, Behinderung, ethnischer Herkunft, Geschlechts, Rasse, Religion, sexueller Identität oder Weltanschauung. Kritiker und Befürworter sind sich zumindest darin einig, dass das AGG die Rechtsanwender noch intensiv beschäftigen wird.

I. Verfassungsrechtliche Vorgaben

Dass nicht alle Menschen wirklich gleich sind, liegt in der Natur des Individuums. Die Solidargemeinschaft kann aber dafür sorgen, dass ihre Mitglieder nicht aus Willkür benachteiligt werden. Art. 3 Abs. 1 GG sagt: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich”. Männer und Frauen sind nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gleichberechtigt. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 GG gibt dem Staat auf, die tatsächliche Gleichberechtigung von Frau und Mann durchzusetzen und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken.

Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schreibt vor, niemanden wegen Abstammung, religiöser oder politischer Anschauung, Heimat und Herkunft, Geschlechts, Glaubens, Rass...

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