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Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten
Ergänzend zu R 17 LStR weist die OFD Frankfurt darauf hin, dass durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 ab dem die Tätigkeit des nebenberuflichen Betreuers in den Katalog der begünstigten Tätigkeiten aufgenommen wurde. Nicht begünstigt ist die Betreuungstätigkeit des gesetzlichen Betreuers nach § 1835a BGB. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 ist aber zu gewähren, wenn ausschließlich hauswirtschaftliche oder betreuende Hilfstätigkeiten für alte oder behinderte Menschen erbracht werden (z. B. Reinigung der Wohnung, Kochen, Einkaufen, Erledigung von Schriftverkehr) und die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.