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Arbeitsrecht | Überschreitung der höchstzulässigen Arbeitszeit
Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über eine Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst von durchschnittlich mehr als 48 Stunden wöchentlich ist jedenfalls seit dem Inkrafttreten der Änderung des Arbeitszeitgesetzes am nach § 134 BGB nichtig. Sie verstößt gegen § 3 ArbZG. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung bereits vor dem getroffen worden ist ().