1. Die Entscheidung der Finanzverwaltung, bei einem Bauträgerunternehmen auf Grund allgemeiner Erfahrungswerte eine pauschale
Gewährleistungsrückstellung in Höhe von 0,5 % des garantiebehafteten Jahresumsatzes zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden.
Eine lineare Verteilung der Pauschalrückstellung über den 5-jährigen Gewährleistungszeitraum kommt nicht in Betracht.
2. Die schuldrechtliche Vereinbarung, das Festgehalt der Geschäftsführer innerhalb von 2 Jahren zu vervierfachen, ist jedenfalls
dann unangemessen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer über eine Gewinntantieme von 15 % ohnehin an Gewinnsteigerungen
des Unternehmens teilnimmt.
3. Sind die Gehaltsvereinbarungen der Gesellschafter-Geschäftsführer bereits dem Grunde nach nicht anzuerkennen, darf die
Gesellschaft dennoch ein angemessenes Gehalt für die Tätigkeit ihrer Geschäftsführer als Betriebsausgabe zum Abzug bringen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAC-16776
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Sächsisches FG, Urteil v. 16.08.2005 - 3 K 1318/02
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