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Keine freigebige Zuwendung durch Überweisung auf Oder-Konto
Wird der Erlös aus einem Unternehmensverkauf des Ehemanns auf ein Oder-Konto der Eheleute überwiesen, kann hierin nur dann eine freigebige Zuwendung an die Ehefrau in Höhe des hälftigen Guthabens gesehen werden, wenn diese im Innenverhältnis zum Ehemann über das überwiesene Vermögen auch tatsächlich und rechtlich frei verfügen konnte. Waren der Ehefrau Einzelheiten hinsichtlich der Konten überhaupt nicht bekannt und hatte sie daher auch von dem Geldeingang keine Kenntnis, fehlt es bereits an der erforderlichen tatsächlichen Verfügungsbefugnis.