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Rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft
Wird mit einem nicht als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzten Ehegatten mit Wirkung für die Vergangenheit ab dem Zeitpunkt der Eheschließung der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart, unterliegt die Zugewinnausgleichsforderung nicht als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer. Die bürgerlich-rechtliche Gestaltungsfreiheit der Ehegatten (§ 1408 Abs. 1 BGB) ist grds. erbschaftsteuerrechtlich anzuerkennen, wenn es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung, d. h. Ermittlung der Ausgleichsforderung kommt. Soweit danach die Ehegatten im Rahmen der zivilrechtlichen Vorschriften den Umfang der Nichtsteuerbarkeit bestimmen können, ist dies in der Anknüpfung an das insoweit dispositive Zivilrecht angelegt und daher erbschaftsteuerrechtlich hinzunehmen.