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Gestellung bürgerlicher Kleidungsstücke durch Arbeitgeber
Auch bei der Gestellung einheitlicher, während der Arbeitszeit zu tragender bürgerlicher Kleidungsstücke kann das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund stehen bzw. ein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers zu verneinen sein. Zwischen der Annahme von Arbeitslohn und dem „ganz überwiegend” eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers besteht eine Wechselwirkung, wonach das jeweilige Überwiegen des einzelnen Kriteriums für die entsprechende Qualifizierung maßgebend ist. Wird durch die Kleidung ein einheitliches Erscheinungsbild der Mitarbeiter angestrebt und wird die Kleidung nicht nach den Wünschen des einzelnen Mitarbeiters angeschafft, so ist von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen und der Vorteil des Arbeitnehmers ist als n...