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Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung?
Prozesskosten entstehen nicht zwangsläufig i. S. des § 33 EStG, soweit ein Schmerzensgeld eingeklagt wird, das – aufgrund der erzielten Einkünfte – nicht zur Beseitigung einer wirtschaftlichen Existenzbedrohung notwendig ist. Die Kosten für einen Antrag, festzustellen, dass sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen sind, kann zwangsläufig i.S. des § 33 EStG sein.